Präambel
Der heutzutage vorherrschende «Islam» (deutsch: Ergebung oder Hingabe) wurde über die Jahrhunderte durch Mutmassungen, Dogmen, Doktrinen und Hinzufügungen dermassen verzerrt (25:30), dass die Botschaft Gottes aus der Lesung (deutsch für «Koran»), überbracht durch den Propheten Mohammed, wieder kundgetan werden will: die Lebensordnung Gottes – Gottergebenheit im Einklang mit den Naturgesetzen. Wir versuchen sie im Leben umzusetzen.
Der Begriff Gottergebenheit («Islam») stellt keine besondere Bezeichnung dar, sondern ist seit Beginn der menschlichen Geschichte das Paradigma aller Gottergebenen (deutsch für «Muslime»). Die Gottergebenheit
- ist universell und kann deshalb nicht als Alleinstellungsmerkmal einer bestimmten Bevölkerungsgruppe gelten (Verse 3:83, 30:30),
- trennt nicht zwischen ethnischen Gruppen, Hautfarben oder Sprachen (Verse 49:13, 30:22) und wirkt dadurch und durch die Besinnung auf gemeinsame Grundwerte friedensstiftend zwischen den Völkern (2:62; 5:69; 2:135-136; 3:84),
- spricht jedem die Gerechtigkeit zu, in Rechtsfällen dürfen bestimmte Ethnien, Religionsangehörige oder Gemeinschaften nicht bevorzugt werden (5:8),
- erfordert nebst dem Empirismus auch die objektiven Beweise (3:86; 2:111; 21:24),
- hat ein geschütztes Buch (15:9; 2:23),
- vertritt den Frieden (2:208, 8:61, 25:63, 31:15, 60:7-9),
- kennt keine Mittler und keinen Klerus (2:48, 9:31-34), lehnt es also ab, Gelehrte und Mittler zwischen Gott und dem Menschen zu stellen,
- sieht für die Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben die basisdemokratische Vorgehensweise («schūrá») vor (3:159, 42:38),
- gibt dem Individuum einen grossen Wert (5:32, 13:11),
- stellt die Frau und den Mann auf dieselbe Stufe, wodurch sie gleichwertig sind und das Prinzip der Gleichberechtigung gilt (3:195; 4:124; 9:71; 16:97; 33:35),
- setzt voraus, dass Meinungsfreiheit, Glaubensfreiheit und Äusserungsfreiheit gelten (2:256; 18:29; 10:99; 88:21-22)
- will von uns, dass wir mit der Natur und der Umgebung achtsam umgehen (4:79, 30:41, 30:30; 42:30-31).
Wir vertreten kritisches und vernünftiges Denken, damit sich die Menschen von der Autorität der Religionsgelehrten (9:31; 42:21) und aus der Dunkelheit von Aberglauben und Mythologien befreien können.
Wir streben eine «vernünftige» Herangehensweise in religiösen Angelegenheiten an und versuchen ein unabhängiges, heuristisches Vorgehen zu etablieren, um selbstständiges Denken und Mündigkeit zu fördern.
Wir streben einen tiefgreifenden, offenen und ehrlichen Dialog zwischen den Gläubigen aller Religionen, Agnostikern, Atheisten und Skeptikern an (39:18). Kein Mensch besitzt das Monopol der Wahrheit. Wir dienen Gott allein und verfolgen nichts ohne eine vernünftige Grundlage aus der Lesung («Koran») oder eine entsprechende, kritische Untersuchung herbeizuziehen (6:162, 17:36, 10:38-39). Wir ziehen es vor, uns einfach als Monotheisten oder Gottergebene («Muslime») zu bezeichnen, die sich den Gesetzen des Schöpfers aus ganzem Herzen ergeben, ohne die Bezeichnung zu erweitern.
Wir gehen davon aus, dass jede Interpretation religiöser Texte hinterfragbar ist und wollen in diesem Sinn zu einer differenzierten Meinungsbildung beitragen. Wir grenzen uns von politisch motiviertem Gebrauch religiöser Inhalte klar und deutlich ab. Wir verfolgen keine politische Strategie, sondern streben die Förderung gottergebener, humanitärer, universeller Werte an. Wir möchten die Gottergebenheit bewahren und gleichzeitig versuchen, die Botschaft der Lesung («Koran») in die heutige Zeit hinein zu übersetzen. Wir fokussieren uns auf Gott und Seine universelle Botschaft. Wir versuchen sie im Leben umzusetzen.
Wir glauben, dass der Mensch das Heil und die Erlösung weniger durch ein verbales Glaubensbekenntnis (2:8-9), sondern durch das Ändern der eigenen, inneren Haltung erlangen kann (8:53, 13:11, 10:57, 10:63-64). Dies bedeutet unter anderem eine Rückkehr zur inneren natürlichen Veranlagung (30:30), das Freilegen der angeborenen Gewissheit der Bedeutung Gottes und Seiner Offenbarung (2:177). Deshalb gehen wir sowohl weltoffen als auch spirituell motiviert vor, «diesseitig» und «jenseitig» orientiert (7:156-157, 28:77).
Wir streben an, im Grossen und im Kleinen zu versöhnen und Brücken zu bauen. Humane Werte, Massstäbe und Haltungen finden sich gerade in der Lesung («Koran»), auf die wir uns beziehen. Darauf aufbauend können wir aus dem Inneren heraus zu den Menschenrechten gelangen und uns zugleich einsetzen zum Wohl des Friedens und der Gerechtigkeit. Anders gesagt sehen wir in diesen und insbesondere den folgenden Grundsätzen den «geraden Weg» (1:6, 6:151-153, 6:161-165) der Lesung («Koran»):
- Selbstbestimmungsrecht aller Menschen und Wahrung und Verteidigung der Rechte des Einzelnen (4:75, 4:135, 5:8)
- Gleichberechtigung aller Menschen auch in religiösen Ritualen (3:195; 4:32; 4:124; 9:71; 16:97; 33:35)
- Die konkrete Ausübung der Religion durch eine Person ist eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche Angelegenheit, wir zwingen niemandem eine Denkweise oder eine Deutung auf und respektieren die Freiheit des Anderen (2:256, 18:29; 10:99; 88:21-22)
- Förderung von Meinungsvielfalt, Vielfalt im Allgemeinen und Empathie (3:159, 20:114, 39:18, 41:34)
- Das Verrichten guter Taten (4:36 u.v.m.)
- Vernunft als Basis (17:36, 8:22, 10:100)
- Basisdemokratisch-freiheitliche Grundsätze (58:11, 42:38; 5:12)
Wenn Sie sich angesprochen fühlen, sind Sie herzlich willkommen, uns beizutreten.
Art. 1 Name, Rechtsform, Sitz, Kalenderjahr
- Unter dem Namen «Al-Rahman – mit Vernunft und Hingabe» besteht ein nichtgewinnorientierter, gemeinnütziger Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
- Der Verein stellt eine Glaubensgemeinschaft dar, pflegt religiöse Belange und führt Kultushandlungen durch.
- Der Verein hat seinen Sitz in Zürich und besteht auf unbeschränkte Dauer.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Zwecke der Statuten verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
Art. 3 Ziel und Zweck des Vereins
- Der Verein setzt sich zum Ziel, die Lesung (deutsch für «Koran» oder «al-qurʾān») im Kontext mit der aktuellen gottergebenen (deutsch für «islamischen») Kulturgeschichte, vereinbar mit den Menschenrechten und der Demokratie, in einer freiheitlich-unabhängigen Leseart zu fördern und zur Diskussion zu stellen.
- Jeder Mensch soll dazu bewegt werden, den Zeichen Gottes in der Schrift und in der Natur mit dem Verstand und dem Herzen zu begegnen, sie zu verstehen und zu untersuchen. Der Verein fördert dadurch auch die Befreiung der Individuen von der Last gesellschaftlicher Dogmen und dem Hörensagen, die der Lesung («Koran») und den logischen wie auch wissenschaftlichen Wahrheiten widersprechen, wie zum Beispiel radikalen oder fundamentalistischen Tendenzen.
- Auf Basis einer freien Debatte erarbeitet sich der Verein gottergebene Positionen zu aktuellen individuellen, sozialen, politischen und kulturellen Fragen. Auf diese Weise vertritt der Verein in der öffentlichen Diskussion eine offene und zeitgemässe Gottergebenheit, welche auf der Lesung («Koran») aufbaut.
- Der Verein will folgende thematische Schwerpunkte setzen:
- Unterscheidung zwischen Gottergebenheit, Kultur und Tradition;
- Verhältnis zwischen Menschenrechten, internationales Recht, Demokratie und Religion;
- Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Sensibilisierung und Aneignung selbstbestimmten, vernünftigen Denkens im religiös geprägten Umfeld;
- Förderung des friedlichen Zusammenlebens, insbesondere das Ermöglichen überkultureller, überkonfessioneller, überreligiöser Begegnungen für den Aufbau von gegenseitigem Verständnis;
- Persönliche Selbstentwicklung und gottergeben-ethische Beratung bei Lebensfragen (soziale Lebensförderung);
- Der Verein erfüllt seine Zwecke im Zeichen der Toleranz, auf der Grundlage weltanschaulicher und parteipolitischer Neutralität und in Wahrnehmung bürgerschaftlicher Verantwortung für das Gemeinwesen.
- Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Art. 4 Vereinstätigkeit
- Zur Erfüllung der Zwecke nach Art. 3 führt der Verein regional und international eigene Programme und Veranstaltungen durch und unterstützt Projekte und Initiativen anderer Personen, Gruppen und Einrichtungen, wenn sie einen besonderen Beitrag zur Erfüllung der Vereinszwecke leisten.
- Der Verein strebt folgende Tätigkeiten an:
- Aufbau eines Zentrums in der Schweiz;
- Etablierung als Ansprechpartner in theologischen Fragen für Gesellschaft, Politik und Religion;
- Repräsentation gottergebener Positionen;
- Kompetenzförderung durch Vermittlung theologischen Fachwissens sowie interkultureller und interreligiöser Bildung und Kommunikation;
- Durchführung einer diskursiven Theologie
- Förderung der Gleichbehandlung aller Menschen – unabhängig von Gender und Geschlecht – sowohl pädagogisch als auch theologisch;
- Etablierung eines interreligiösen Dialoges in alle Richtungen, um u.a. auch Vorurteile abzubauen;
- Erstellen und Verbreiten von Publikationen wie Texte, Flyer, Magazine, Videos und Bücher;
- Aufbau einer sozialen Beratungsstelle für Menschen primär mit einem Bezug zur Gottergebenheit («Islam»);
- Kooperationen mit anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
- Zur Erfüllung der Zwecke und im Rahmen der Tätigkeiten stellt die Etablierung von Ortsgemeinschaften im deutschsprachigen Raum ein wesentliches Merkmal dar, in denen neben den eigenen Aktivitäten des Vereins auch Räume für Personen und Gruppen zur Verfügung gestellt werden können, die sich für die Beschäftigung und Begegnung mit der Lesung («Koran») und die Pflege der Religion sowie religiösen Belangen und Kultushandlungen einsetzen.
- Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.
Art. 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung;
- der Vorstand;
- die Revisionsstelle.
Art. 6 Mittel
Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mittel des Vereins bestehen aus
- den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen und Umlagen;
- Zuwendungen oder Vermächtnissen;
- Geld- und Sachspenden;
- Vermögenserträge und dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten;
- Einwerbung von Drittmitteln und ggf. aus Subventionen von öffentlichen Stellen bzw. öffentlichen Zuwendungen.
Art. 7 Erwerb und Gegenstand der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen und Organisationen werden, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 3 genannten Vereinszwecke haben.
- Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
- Natürlichen oder juristischen Einzelmitgliedern mit Stimmrecht;
- Juristischen Kollektivmitgliedern mit Stimmrecht;
- natürlichen oder juristischen Gönnermitgliedern ohne Stimmrecht.
Das Stimmrecht der Kollektivmitglieder bestimmt sich nach ihrer Mitgliederstärke: pro 50 Mitglieder erhalten sie eine Stimme, maximal aber fünf Personen-Stimmen.
- Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten und beinhalten das schriftliche Bekenntnis zum Verhaltenskodex und zu den Grundsätzen des Vereins. Wer das Bekenntnis zum Verhaltenskodex und zu den Vereinsgrundsätzen nicht teilt, kann höchstens ein Mitglied ohne Stimmrecht sein und auch kein Mitglied des Vorstandes sein.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Vereinsversammlung darüber. Der Vorstand kann bei der Entscheidung über die Aufnahme die stimmberechtigten Einzelmitglieder einbeziehen. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. Im Falle einer Ablehnung hat die entsprechende Person ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung.
- Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einem islamischen Dachverband und deren Unterorganisationen ist grundsätzlich nur als Mitglied ohne Stimmrecht möglich. Der Vorstand kann Ausnahmen bewilligen.
- Um der Erreichbarkeit Sorge zu tragen, sind die Mitglieder verpflichtet, jegliche Änderungen ihrer Kontaktdaten und E-Mail-Adresse innert drei Monaten dem Vorstand mitzuteilen. Die Nichtbeachtung führt zur Beendigung der Mitgliedschaft.
- Mitglieder können auch aus dem Ausland beitreten. Der Jahresbeitrag kann dann in Euro auf ein zweites, in Euro geführtes Konto entrichtet werden.
- Die Mitglieder leisten einen festgesetzten Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag wird von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt. Juristische Personen bezahlen einen höheren Betrag als alle anderen Mitglieder. Alle anderen Mitglieder zahlen gleich viel. Familien und Mitglieder in einer Ausbildung erhalten einen Rabatt; über den Rabatt entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die einen besonderen Einsatz für den Verein leisten, können vom Jahresbeitrag befreit werden. Der Vorstand reicht zuhanden der Vereinsversammlung einen Vorschlag zur Befreiung ein.
- Mitglieder können aufgrund sozial erschwerter Umstände beim Vorstand eine Reduktion der Jahresbeiträge zusammen mit den üblichen Nachweisen schriftlich beantragen. Über die Reduktion entscheidet der Vorstand.
- Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag nicht bezahlt haben, haben bei der Vereinsversammlung kein Stimmrecht. Mitglieder mit Beitragsbefreiungen sind hiervon nicht betroffen.
Art. 8 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch den
- Tod bzw. die Erlöschung der Rechtsfähigkeit,
- Austritt oder
- Ausschluss aus «wichtigen Gründen», insbesondere wenn ein Mitglied in grober Weise gegen den Geist politischer und religiöser Toleranz verstösst oder falsche Angaben beim Mitgliedsantrag gemacht hat.
- Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch die Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse.
- Die Austrittserklärung muss beim Vorstand per eingeschriebenem Brief eintreffen. Der Austritt erfolgt sofort. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.
Art. 9 Ausschluss
- Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt, während zwei Jahren, nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein. Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.
- Über den Ausschluss darf erst entschieden werden, wenn nach der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind.
- Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen zu geben.
- Dem Ausgeschlossenen steht im Übrigen ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Kalendertagen nach der schriftlichen Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an die/den Präsident/in zuhanden der Vereinsversammlung zu richten. Bei einem Rekurs ruhen die Mitgliederrechte der betroffenen Person bis zum endgültigen Entscheid der Vereinsversammlung.
Art. 10 Vereinsversammlung
- Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
- Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Verabschiedung und Änderung der Statuten, dem Verhaltenskodex und den Vereinsgrundsätzen und Auflösung des Vereins;
- Wahl des Wahlausschusses geführt durch den Versammlungsleiter;
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- Festlegung der Ausrichtung der Arbeit;
- Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle und Entlastung des Vorstands
- Genehmigung des Budgets des Folgejahres und Genehmigung der jährlichen Mitgliederbeiträge
- Entscheid über Aufnahme- oder Ausschlussrekurse
- Beschlussfassung oder Stellungnahmen über weitere vom Vorstand oder von Mitgliedern eingebrachten Geschäfte
- Die Vereinsversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste einladen.
- Beschlüsse der Vereinsversammlung werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit geben die Vorstandsmitglieder den Stichentscheid. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
- Statutenänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Statutenänderungen müssen im Wortlaut der Einladung beiliegen. Bei Änderung der Statuten ist die Vereinsversammlung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Die Beschlüsse der Vereinsversammlung müssen schriftlich festgehalten und die Protokolle darüber von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
- In dringenden oder ausserordentlichen Fällen können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, mittels elektronischer Post oder mit Hilfe anderer Kommunikationsmittel, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Vom Absenden der Beschlussvorlage an haben die Mitglieder sieben Kalendertage Zeit, ihre Stimme abzugeben. Nicht rechtzeitig abgegebene Stimmen gelten als Stimmenthaltungen.
Art. 11 Leitung und Einberufung der Vereinsversammlung
- Die ordentliche Vereinsversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach schriftlicher Einberufung durch den Vorstand mindestens 45 Tage im Voraus, beginnend mit der Absendung, zusammen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.
- Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Traktandenliste.
- Ebenso hat der Vorstand eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angaben der Traktanden verlangen. Sie hat spätestens 8 Wochen nach Begehren stattzufinden.
- Die Vereinsversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet, die/der selbst bei anstehenden Wahlen nicht kandidiert. Kandidieren alle Vorstandsmitglieder bei anstehenden Wahlen, wählt die Vereinsversammlung einen Versammlungsleiter aus allen übrigen anwesenden Mitgliedern.
- Traktandierungsanträge (ordentliche oder ausserordentliche Vereinsversammlungen) der Mitglieder müssen spätestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eintreffen. Ist ein solcher Antrag rechtzeitig eingegangen, versendet der Vorstand den Mitgliedern eine angepasste Traktandenliste, welche spätestens bis 10 Tage vor der Vereinsversammlung bei den Mitgliedern eintreffen muss.
Art. 12 Wahlleitung
- Für die Leitung der Wahlen ist der Wahlausschuss zuständig. Dieser bildet sich aus drei Mitgliedern, wovon ein Mitglied die Aufgabe des Wahlleiters übernimmt.
- Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Revisionsstelle und Kandidaten bei anstehenden Wahlen dürfen nicht für den Wahlausschuss kandidieren.
- Der Wahlleiter und der Wahlausschuss haben folgende Aufgaben:
- Feststellen der Zahl der wahlberechtigten Mitglieder.
- Prüfung, ob die Kandidaten gemäss den Statuten die Voraussetzungen für die Wählbarkeit haben.
- Die Auszählung der Stimmen.
- Feststellen, dass die Kandidaten die Wahl annehmen.
- Klären der Zahl der zu wählenden Organmitglieder, wenn die Statuten keine feste Vorgaben machen.
- Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Art. 13 Stimmabgabe und Stellvertretung
- Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben.
- Wenn mindestens ein Fünftel der anwesenden Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim.
- Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
- Die Stimmabgabe durch Handerheben gilt auch dann, wenn die Mitglieder nicht physisch anwesend, aber über visuelle Medien oder andere, das Handerheben sichtbar machende Kommunikationsmittel an der Vereinsversammlung teilnehmen.
- Eine rein verbale Stimmabgabe durch Nichtanwesende ist nicht gestattet.
- Bei geheimen Abstimmungen können elektronische, technische oder andere Hilfsmittel kontrolliert verwendet werden, um allen Mitgliedern, auch den physisch nicht anwesenden, die Stimmabgabe zu ermöglichen.
Art. 14 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens
- der/dem Präsident/in,
- der/dem Stellvertreter/in,
- der/dem Kassier/in,
- und zwei weiteren Mitgliedern,
die jeweils alle zwei Jahre von der Vereinsversammlung gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Ein Co-Präsidium ist möglich, wobei jedoch maximal gleichzeitig zwei Vorstandsmitglieder im Co-Präsidium aktiv sein können.
- Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder mit Stimmrecht sein.
- Die Vorstandsmitglieder werden in Einzelwahlgängen (1.a-c) bzw. in einem gemeinsamen Wahlgang (1.d) in ihre Ämter für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch auch nach Ablauf dieser Zeit bis zur Neubestimmung im Amt.
- Bei Stimmengleichheit in den Wahlgängen 1.a-c, bedarf es einer Stichwahl unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit von mehr als zwei Kandidaten in Wahlgang 1.d bedarf es einer Stichwahl unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl.
- Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück oder scheidet aus, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode die Aufgaben des zurückgetretenen oder ausgeschiedenen Mitglieds.
- Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst. Eine Kumulation der Ämter ist möglich.
- Der Vorstand leitet den Verein und entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung oder anderen Organen des Vereins vorbehalten sind. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
- Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, kann der Vorstand Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fällen (auch E-Mail). Beschlüsse via Telefonkonferenzen, Skype oder ähnlichen Kommunikationswegen sind gültig.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, er hat das Recht auf Vergütung der effektiven Spesen. Weitere Einzelheiten sind in der Spesenregelung zu finden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der/die Präsident/in oder Stellvertretende, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die/der Präsident/in den Stichentscheid.
Art. 15 Vertretung des Vereins und Aufgaben des Vorstands
- Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet. Für den Zahlungsverkehr im Rahmen des Budgets kann der Vorstand Vollmachten erteilen.
- Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
- die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung sowie die Aufstellung der Traktandenliste;
- die Umsetzung und Ausführung von Beschlüssen der Vereinsversammlung;
- die Vorbereitung des Budgets, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
- die Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
- Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens;
- den Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 9.
- Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben ganz oder teilweise an Mitglieder delegieren, Ausschüsse bilden und Kommissionen einberufen, die alle in der Regel auf ehrenamtlicher Basis arbeiten. Bezahlungen für Kultushandlungen sind auf jeden Fall ausgeschlossen, Spesen sind davon jedoch nicht betroffen.
- Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Dritten und gegenüber der Öffentlichkeit (Medien).
- Der Vorstand legt die Zeichnungsbefugnisse fest und ist befugt, im Namen des Vereins juristische Schritte zu unternehmen.
Art. 16 Revisionsstelle/Kassenprüfung
- Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Vereinsversammlung einen Bericht vor.
- Die Revisionsstelle besteht aus zwei von der Vereinsversammlung für drei Jahre gewählten Revisorinnen bzw. Revisoren. Ein Mitglied darf nur einmal in Folge als Revisorin bzw. Revisor wieder gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören.
- Bei Stimmengleichheit von mehr als zwei Kandidaten bedarf es einer Stichwahl unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl.
- Im Falle des Zurücktretens oder Ausscheidens einer Revisorin bzw. eines Revisors, kann das andere Mitglied der Revisionsstelle die Arbeit bis zur nächsten ordentlichen Vereinsversammlung, auf der die Revisionsstelle durch eine Neuwahl neu besetzt wird, alleine fortführen.
- Treten beide zurück oder scheiden aus, muss unverzüglich eine ausserordentliche Vereinsversammlung für die Neuwahl der Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger für den Rest der Wahlperiode, einberufen werden.
Art. 17 Auflösung
- Falls die Vereinsversammlung nichts anderes beschliesst, sind die/der Präsident/in und die/der Kassier/in die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Das nach Beendigung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen ist einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Auflösungsversammlung auf Antrag des Vorstands. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 22.10.2017 in Olten angenommen. Aktualisiert an der VV am 06.10.2018 und an der VV vom 16.05.2021.